Der Vermieter trägt die Beweislast für die Kenntnis des Mieters vom Vorliegen eines Mangels zu Mietbeginn.

Läßt sich auch mit einem Sachverständigengutachten nicht nachweisen, ob ein Mangel bereits bei Abschluß des Mietvertrags vorlag oder nicht, geht dies zu Lasten des Vermieters; der Mieter ist in diesem Fall zur Minderung berechtigt.


(LG Hamburg, 333 S 65/08)