Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats: Sonnabend ist nicht Werktag i. S. d. § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln.
(BGH VIII ZR 129/09 sowie BGH VIII ZR 291/09)
Dennoch gilt: Die Mietzahlung muß pünktlich zum vereinbarten Stichtag auf dem Konto des Vermieters sein, andernfalls befindet sich der Mieter in Verzug. Der Vermieter kann bei regelmäßig verspäteter Zahlung sowohl Verzugszinsen fordern als auch auf künftig pünktliche Zahlung klagen. Die Aufgabe/Veranlassung der Überweisung am Stichtag ist daher nicht ausreichend
(so zuletzt OLG Düsseldorf, 28.09.2009, 24 U 120/09).