Keine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Verbindlichkeit der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße.

Streitgegenständlich war folgende mietvertragliche Vereinbarung: "Vermietet werden folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts, bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele, zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."

 

Die tatsächliche Wohnungsgröße belief sich auf lediglich 42,98 m².

 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2010 ausgeführt, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht vorliegt, weil die Angabe der Größe der Wohnung im Mietvertrag der Parteien nicht - wie dies sonst regelmäßig der Fall ist - als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dienen, sich der räumliche Umfang der Mietsache vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben soll. Insofern liegt hier keine mangelbegründenden Flächenabweichung vor (BGH VIII ZR 306/09).