Die Auslegung eines Mietspiegels unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung.
(BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 227/10)
Die Auslegung eines Mietspiegels unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung.
(BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 227/10)
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