Erstattungsansprüche des Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verjähren gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.
(BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 195/10)
Erstattungsansprüche des Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verjähren gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.
(BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 195/10)