Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebot liegt beim Mieter. Die Bezugnahme insbesondere auf Betriebskostenspiegel ist nicht ausreichend.
(BGH, Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10)
Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebot liegt beim Mieter. Die Bezugnahme insbesondere auf Betriebskostenspiegel ist nicht ausreichend.
(BGH, Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10)
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