Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflußprinzip entspricht nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage u. a. „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“.

Dieser Regelung ist zu entnehmen, daß nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflußprinzip nicht gerecht, bei dem lediglich die im Abrechnungszeit-raum geleisteten Zahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt werden.


Die hierauf beruhende Fehlerhaftigkeit einer Heizkostenabrechnung kann nicht durch eine Kürzung der auf die Nutzer entfallenden Kostenanteile nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ausgeglichen werden.

(BGH, Urteil vom 01.02.2012 - Az: VIII ZR 156/11)

 
Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung war im entschiedenen Fall aber nicht erfüllt. Auch die sonstigen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.

(BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 251/10)