Mietminderung bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen - Umfang der Darlegung des Mangels (hier: Vermietung von Wohnungen an Touristen und Feriengäste) 

Eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs liegt nicht schon darin, daß Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet werden. Dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfa-milienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.

 

Sofern die Beeinträchtigungen über das sozialadäquate Maß hinausgehen, muß der Mieter (nur) einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen, da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben.

 

Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist des-halb die Vorlage eines „Protokolls“ nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

 

(BGH, Urteil vom 29.02.2012 - Az: VIII ZR 155/11)