BGH verneint Recht zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei inhaltlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung 

Ein Vermieter ist nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit berechtigt, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.


An der bisherigen Ansicht, daß für eine Anpassung der Vorauszahlungen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung genüge, damit ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden könne, wird nicht festgehalten. Bei dieser Sichtweise wird der mit der Anpassung der Vorauszahlungen verfolgte Zweck, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen, nicht hinreichend berücksichtigt. Vielmehr würde eine solche Verfahrensweise dem Vermieter die Möglichkeit eröffnen, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.

 

Überdies ist der Vermieter zur Erteilung einer korrekten Abrechnung verpflichtet. Es kann nicht hingenommen werden, daß eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht. Diese könnten in Fällen wie den entschiedenen, in denen sich aus den Erhöhungen der Vorauszahlungen ein Mietrückstand in kündigungsrelevanter Höhe aufbaut, sogar darin liegen, daß der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden könnte, die alleine darauf beruhten, daß er pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen Betriebskosten belastete.

 

(BGH, Urteile vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 245/11 sowie VIII ZR 246/11)

 

Auch bei rechtzeitiger Betriebskostenabrechnung kann der Mieter anteilig Beträge derjenigen Betriebskostenpositionen zurückverlangen, die anhand der vorgelegten Belege nicht nachvollziehbar sind oder für die gar keine Belege vorgelegt wurden.

 

(LG Berlin, Urteil vom 09.11.2011, 67 S 274/11 (rechtskräftig), Grundeigentum 2012, 548)