Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, wenn die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet wird

Auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB haben Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten hat, wenn ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für eine mildere Haftung und damit eine Privilegierung besteht auch in den Fällen kein Anlaß, in denen die Mieter die Ursache eines Mangels fehlerhaft einschätzen. Es steht ihnen die Möglichkeit offen, bei Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Hierdurch können sie eine gerichtliche Klärung ihrer Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.

 

(BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, Pressestelle des BGH)