Für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung reicht es nicht aus, daß der Mieter bei Vertragsabschluß die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, daß der Vermieter erkennt oder erkennen musste, daß der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und daß der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung ist im Streitfall daher die Ver-kehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebend.
Eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier – innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nach § 536 BGB dar.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
(BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12, Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs)