§ 551 Abs. 1 und 4 BGB, welche die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt, findet keine Anwendung auf eine Sicherheit, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden.
(BGH, Urteil vom 10. April 2013, VIII ZR 379/12; Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs)