Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöht hat, setzt nicht voraus, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist.

 

(BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11; Quelle: Pressestelle des BGH)