BGH: Betriebskosten - Gartenpflege

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen (etwa Hundekot) entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2016 – VIII ZR 33/15